Abgeltungsteuer
Besteuerung von Erträgen bei Kaptial- und Vermögensanlagen
- Aktien/GmbH-Anteile
- REIT-Anteile
- Investmentanteile
- Aktienähnliche Genussrechte
- Obligationsähnliche Genussrechte
- Typisch stille Gesellschaften
- Partiarische Darlehen
- Gewinnobligationen/Wandelanleihen
- Finanzinnovationen
- Festzinsanleihen
- Zertifikate (ohne Garantiezertifikate)
- Termingeschäfte
- Sparpläne (ohne Riesterverträge)
- Kapitallebensversicherungen
- Private Rentenversicherungen
- Riester-Verträge
- Basisversorgung (Rürup)
- Vermietete Immobilien
- Eigengenutzte Immobilien
- Gewerbliche geschlossene Fonds
- Geschlossene Immobilienfonds
- Geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen
- Kirchensteuer auf abgegoltene Kapitalerträge
- Aktien/GmbH-Anteile
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns, bei Beteiligung über 1% Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei). Verluste können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
Bei isolierter Betrachtung der Besteuerung des Anteilseigners steigt die Belastung der Dividenden. 25% ist höher als 45% (ESt mit Reichensteuersatz) auf die halbe Bemessungsgrundlage. Die Gesamtbelastung auf Ebene der Körperschaft und des Anteilseigners erhöht sich für deutsche Anteile auf die Einnahmen bezogen nicht. Bei ausländischen Anteilen wirkt sich allerdings die stärkere Belastung des Anteilseigners aus. Spürbare Änderungen ergeben sich durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro, der sämtliche Werbungskosten abgilt. Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stellt bei isolierter Betrachtung eine Verschärfung dar. Allerdings können in Zukunft auch Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer geltend gemacht werden. Die Entscheidung, wann Veräußerungen erfolgen, ist nicht mehr von steuerlichen Überlegungen (Halten über die Jahresfrist bei positiver Entwicklung, Verlustrealisierung vor Ablauf der Jahresfrist) abhängig. Für das steuerliche Gesamtergebnis spielt beim Kleinanleger auch die Dividendenpolitik der Körperschaft keine Rolle mehr. Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Aktienverkäufen wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur fünf Jahre lang möglich. Darüber hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie z. B. Grundstücken, dies allerdings zeitlich unbegrenzt, verrechnet werden.
Seitenanfang - REIT-Anteile
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer volle Besteuerung des Gewinns angestrebt, REITG muss noch angepasst werden.
Die indirekte Immobilienanlage über REITs oder Investmentvermögen profitiert eindeutig von der Abgeltungsteuer. Auf der Ebene des Investitionsvehikels findet keine deutsche Ertragbesteuerung statt, beim Anleger gilt der Abgeltungsteuersatz. Die Gesamtbelastung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger wegen der fehlenden Vorbelastung geringer als beim Anteilseigner einer normalen Kapitalgesellschaft. Beim Vergleich mit dem Direktinvestor hängt das Ergebnis vom Umfang der Fremdfinanzierung dieses Investments ab. Bei betrieblichen Anlegern und Körperschaften sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG auch in Zukunft nicht anwendbar. Hierdurch wird für diese Anlegergruppen der Vorteil deutlich reduziert.
Seitenanfang - Investmentanteile
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Ausgeschüttete und thesaurierte laufende Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer ohne Teileinkünfteverfahren. Dies gilt auch für ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 vom Investmentvermögen angeschafften Wertpapieren. Steuerbefreiung von thesaurierten Veräußerungsgewinnen bleibt unverändert.
Bei Erwerb von Investmentanteilen nach dem 31.12.2008 unabhängig von der Haltedauer Besteuerung mit Abgeltungsteuersatz.
Die Investmentanlage bietet auch weiterhin gewisse Vorteile gegenüber der Direkt-Anlage. Dies gilt namentlich für die Nichtbesteuerung thesaurierter Veräußerungsgewinne. Übergangsweise wird auch ein weiteres Fondsprivileg (Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren beim Privatanleger) fortgeführt. Die Einbeziehung der Zertifikate in die allgemeine Veräußerungsgewinnbesteuerung verbessert die Konkurrenzsituation der Investmentbranche. Die zeitnahe Besteuerung der thesaurierten laufenden Erträge ist zwar ein Liquiditätsnachteil gegenüber Vergleichsprodukten (Zertifikate oder fondsgebundene Lebensversicherung), aber der Preis für das eingeschränkte Transparenzprinzip. Die indirekte Immobilieninvestition über ein Investmentvermögen kann deutlich günstiger sein als die Direktanlage. Im Einzelnen hängt dies vom Umfang der Fremdfinanzierung ab. Für die indirekte Investition über Immobilien-Sondervermögen existieren Höchstgrenzen für die Fremdfinanzierung im Investmentgesetz.
Seitenanfang - Aktienähnliche Genussrechte
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns, bei Beteiligung von 1% und mehr Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei), ansonsten Abgeltungsteuer.
Bei isolierter Betrachtung der Besteuerung des Genussrechtsinhabers steigt die Belastung der Erträge. 25% ist höher als 45% (ESt mit Reichensteuersatz) auf die halbe Bemessungsgrundlage. Die Gesamtbelastung auf Ebene der Körperschaft und des Genussrechtsrechtsinhabers erhöht sich für Genussrechte an deutschen Kapitalgesellschaften nicht. Bei Genussrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften wirkt sich allerdings die stärkere Belastung des Genussrechtsinhabers aus. Spürbare Änderungen ergeben sich durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro, der sämtliche Werbungskosten abgilt. Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stellt bei isolierter Betrachtung eine Verschärfung dar. Allerdings können in Zukunft auch Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer geltend gemacht werden. Die Entscheidung, wann Veräußerungen erfolgen, ist nicht mehr von steuerlichen Überlegungen (Halten über die Jahresfrist bei positiver Entwicklung, Verlustrealisierung vor Ablauf der Jahresfrist) abhängig. Für das steuerliche Gesamtergebnis spielt auch die Ausschüttungspolitik der Kapitalgesellschaft keine Rolle mehr. Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Verkäufen wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Es ist nur noch fünf Jahre lang eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen möglich. Mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie z. B. Grundstücken können die Verluste zeitlich unbegrenzt verrechnet werden. Für Verluste aus nach dem 31.12.2008 erworbenen Genussrechten gilt nicht die Einschränkung auf die Verrechnung nur mit Gewinnen aus entsprechenden Rechten wie bei Aktien.
Seitenanfang - Obligationsähnliche Genussrechte
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.
Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung bei den laufenden Erträgen günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben. Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem 31.12.2008 erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.
Seitenanfang - Typisch stille Gesellschaften
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Wurde die Gesellschaft nach dem 31.12.2008 gegründet unterliegen Zahlungen über dem Nennwert durch den Kaufmann dem Abgeltungsteuersatz. Bei Zahlungen durch Dritte erfolgt eine Besteuerung unabhängig von der Haltedauer zum Abgeltungsteuersatz.
Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben. Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem 31.12.2008 erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.
Seitenanfang - Partiarische Darlehen
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Bei Begründung der Darlehensbeziehung nach dem 31.12.2008 erfolgt in beiden Fällen eine Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz unabhängig von der Haltedauer.
Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben. Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem 31.12.2008 erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.
Seitenanfang - Gewinnobligationen/Wandelanleihen
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.
Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben. Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem 31.12.2008 erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.
Seitenanfang - Finanzinnovationen
- Anwendungsfälle
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Zerobonds, Gleitzinsanleihen, inflationsindexierte Anleihen, Garantiezertifikate.
Besteuerung der laufenden Zahlungen im Rahmen der Abgeltungsteuer.
Bei allen Veräußerungen nach dem 31.12.2008 volle Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.
Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben. Die allgemeine Veräußerungsgewinnbesteuerung vermeidet in Zukunft die mit dem geltenden Recht verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten. Die neueste BFH-Rechtsprechung ist nicht immer überzeugend.
Seitenanfang - Festzinsanleihen
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.
Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben. Wegen der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung verlieren die "steueroptimierten" Anlagen (Unterpari-Erwerb von Papieren aus früheren Niedrigzinsphasen) ihren Vorteil.
Seitenanfang - Zertifikate (ohne Garantiezertifikate)
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Fallen normalerweise nicht an
Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz. Zusätzliche Erfassung bei Erwerb nach dem 14.03.2007 und Veräußerung nach dem 30.06.2009.
Beachtliche Rechtsvereinfachung, weil nicht mehr zwischen Finanzinnovationen und diesen Zertifikaten unterschieden werden muss.
Seitenanfang - Termingeschäfte
- Begriff
- Besteuerung
- Auswirkungen
Entscheidendes Kriterium ist der bloße Differenzausgleich anstelle der realen Lieferung der Wirtschaftsgüter.
Bei Vertragsschluss nach dem 31.12.2008 steuerpflichtig zum Abgeltungsteuersatz unabhängig von Fristen.
Gewisse Rechtsvereinfachung, weil die Fälle der realen Lieferung des Basiswertes und des reinen Differenzausgleichs gleich behandelt werden. Durch den Wegfall der Jahresfrist wird die Steuerpflicht allerdings deutlich ausgeweitet. Einen gewissen Ausgleich bietet die Möglichkeit zum Verlustausgleich.
Seitenanfang - Sparpläne (ohne Riesterverträge)
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Abgeltungsteuersatz
Bei Erwerb z.B. der Investmentanteile nach dem 31.12.2008 volle Besteuerung des Veräußerungsgewinns zum Abgeltungsteuersatz.
Eindeutige Ausweitung der Steuerpflicht. Gegenüber dem Argument der Alters-Vorsorge muss immer wieder betont werden, dass es sich hierbei nur um ein nicht objektiv überprüfbares Motiv des Steuerpflichtigen handelt. Der Gesetzgeber begrenzt seine Begünstigung konsequent auf die Produkte, bei denen die Sicherstellung der Einnahmen für das Alter produktimmanent ist (Riester; Rürup, private Rentenversicherung).
Seitenanfang - Kapitallebensversicherungen
- Grundsatz
- Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005
- Bei Vertragsschluss nach dem 31.12.2004
- Auswirkungen
Umfang der Besteuerung ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Versicherungsleistungen oder Rückkauf durch das Versicherungsunternehmen meist steuerfrei, in Ausnahmefällen Steuerpflicht der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz. Bei Steuerpflicht des Rückkaufs ist demnächst auch der Verkauf an Dritte steuerpflichtig. Bei Leistungen des Versicherungsunternehmens Steuerabzug von 25%, der zurzeit nur Vorauszahlungs-, demnächst aber Abgeltungswirkung hat.
Steuerpflicht mit dem Unterschiedsbetrag, bei 12-jähriger Laufzeit und Alter von 60 Jahren wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag angesetzt. Zurzeit Kapitalertragsteuerabzug auf (hälftigen) Unterschiedsbetrag mit nachfolgender Veranlagung zum persönlichen Steuersatz. Demnächst grundsätzlich Abgeltungsteuer, aber Berücksichtigung des halben Unterschiedsbetrags im Rahmen der Veranlagung.
Begrenzung des Steuersatzes wirkt sich günstig aus. Der Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags wird fortgeführt, dies geschieht aber nur in der Veranlagung.
Seitenanfang - Private Rentenversicherungen
- Auswirkungen
Bei privaten Rentenversicherungen bleiben wie bisher die Erträge während der Ansparphase steuerfrei und nur der Ertragsanteil in den Rentenleistungen wird besteuert. Keine Änderung durch die Einführung der Abgeltungsteuer.
Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.
Seitenanfang - Riester-Verträge
- Auswirkungen
In der Ansparphase keine Besteuerung (unabhängig davon, ob die Beiträge gefördert wurden). In der Auszahlungsphase nachgelagerte Besteuerung. Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen erfolgt eine Erfassung der Leistung zu 100% mit dem persönlichen Steuersatz. Soweit die Leistungen nicht auf geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich der mit dem persönlichen Steuersatz erfasste Betrag nach der Art der gewährten Leistung (bei Rentenauszahlung Ansatz mit dem Ertragsanteil; Bei Kapitalauszahlung in der Regel Ansatz des Unterschiedsbetrages ggf. hälftiger Unterschiedsbetrag).Keine Änderung durch die Einführung der Abgeltungsteuer.
Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.
Seitenanfang - Basisversorgung (Rürup)
- Auswirkungen
In der Ansparphase keine Besteuerung. In der Auszahlungsphase nachgelagerte Besteuerung. Es gilt die im Bereich der gesetzlichen Renten anzuwendende Kohortenbesteuerung. D.h. ein vom Jahr des Rentenbeginns abhängiger Teil der Rente wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (im Jahr 2040 unterliegen alle dann beginnenden Renten zu 100% der nachgelagerten Besteuerung). Keine Änderung durch die Einführung der Abgeltungsteuer.
Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.
Seitenanfang - Vermietete Immobilien
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Nach altem und neuem Recht Besteuerung der Einkünfte (Einnahmen ./. Werbungskosten) mit dem persönlichen Steuersatz.
Nach altem und neuem Recht Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung nur bei Haltedauer unter 10 Jahren. In einer solchen kurzen Frist erlittene Veräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgleichbar. Insoweit wirkt sich die Verschiebung der Veräußerungsgewinnbesteuerung für Kapitalanlagen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 20 Abs. 2 EStG aus.
Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.
Seitenanfang - Eigengenutzte Immobilien
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Keine Besteuerung (Konsumgutlösung)
Meist keine Besteuerung bei durchgängiger Eigennutzung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.
Seitenanfang - Gewerbliche geschlossene Fonds
- Auswirkungen
Für diese ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts, u.U. wirken sich andere Regelungen der Unternehmensteuerreform (Zinsschranke oder Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer) aus.
Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden. Die allgemeine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalanlagen, die bisher nicht existierte, könnte allerdings zu einer relativen Verbesserung führen.
Seitenanfang - Geschlossene Immobilienfonds
- Auswirkungen
Für diese ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts.
Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden. Die allgemeine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalanlagen unabhängig von der Haltedauer könnte aber die Konkurrenzfähigkeit erhöhen, weil bei Immobilien die Zehnjahresfrist nicht verändert wird.
Seitenanfang - Geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen
- Laufende Erträge
- Veräußerungsergebnisse
- Auswirkungen
Einnahmen unterliegen - ggf. nach Kürzung um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro - der Abgeltungsteuer. Leverage durch hohe Fremdfinanzierung ist nicht mehr möglich.
Bei Anschaffung der einzelnen Kapitalanlage, nicht des Fondsanteils nach dem 31.12.2008 greift die Steuerpflicht zum Abgeltungsteuersatz ein. Abweichendes gilt für eine (durchgerechnete) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1% oder mehr. Hier erfolgt auch in Zukunft eine Besteuerung zum persönlichen Steuersatz mit Teileinkünfteverfahren.
Die Begrenzung des Steuersatzes wirkt sich günstig aus. Dieser Vorteil dürfte für steuergetriebene Gestaltungen aber durch die allgemeine Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen und die Begrenzung der Werbungskosten auf 801 Euro mehr als kompensiert werden. Einem Ausweichen in geschlossene gewerbliche Fonds steht die Mehrbelastung mit der Gewerbesteuer entgegen.
Seitenanfang - Kirchensteuer auf abgegoltene Kapitalerträge
- Variante 1: Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank
- Variante 2: Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Veranlagungswege
Vom Veranlagungszeitraum 2009 hat der Kirchensteuerpflichtige ein Wahlrecht, wie die Kirchensteuer auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden sollen. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten (Variante 1) oder sie von dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen (Variante 2).
Auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen gegenüber seiner Bank wird die Kirchensteuer - wie die Steuer auf Kapitalerträge - im Abzugsverfahren von der Bank (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt (§51a Abs. 2c EStG). Die so abgeführte Kirchensteuer wird dann an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Eine besondere Veranlagung ist insoweit entbehrlich. Der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank kann widerrufen werden. Ein Widerruf der Erklärung ist lediglich für die Vergangenheit ausgeschlossen.
Wenn der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug einbehalten lässt, wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt. Dazu hat er dem Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen (§51a Abs. 2d EStG).
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