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Glossar - Kapitalertragsteuer

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Kapitalertragsteuer

Besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer auf inländische Dividendeneinkünfte. Die KESt ist vom Schuldner oder dessen Bank für Rechnung des Gläubigers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Steuersatz beträgt z. Zt. 20%. Bei Vorliegen einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung oder eines Freistellungsauftrags (für Kapitalerträge) kann ein Abzug der Kapitalertragssteuer vermieden werden. Der einbehaltene Anteil kann auf die zu zahlende Einkommenssteuer angerechnet werden. Mehr Informationen unter www.bund.de.

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