Die staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen
Die Arbeitnehmersparzulage
Mit der Arbeitnehmersparzulage unterstützt der Staat Arbeitnehmer bei der Bildung von Vermögen. Diese Zulage wird gewährt, wenn Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen (VL) für Arbeitnehmer in gesetzlich bestimmten Anlageformen investieren. Dafür kommen Investmentfonds und Bausparverträge in Betracht.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich ebenso wie der förderfähige Höchstsatz für Vermögenswirksame Leistungen nach der Art, wie diese investiert werden. Bei der Anlage in einen Bausparvertrag zahlt der Staat eine Prämie von 9% auf die Einzahlungen bis zur Höchstgrenze von 470 € im Jahr. Die Prämie bei der Anlage in Investmentfonds beträgt 20% auf die Einzahlungen, der Höchstsatz für die jährlichen geförderten Einzahlungen liegt bei 400 €.
Die Wohnungsbauprämie
Jeder, der in Deutschland steuerpflichtig ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 50 € im Jahr in einen Bausparvertrag einzahlt, hat Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Bei Vollwaisen gilt dieser Anspruch auch ohne Altersbeschränkung. Für alle gilt: Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf im Einzahlungsjahr nicht über 25.600 € (bei Ehepaaren: 51.200 €) liegen. Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, können sie auf Antrag Wohnungsbauprämie erhalten.
Grundsätzlich beträgt die Wohnungsbauprämie 8,8% der eingezahlten Beiträge. Staatliche Förderung erhalten sie aber nur bis zum Förderhöchstbetrag von 512 € (1.024 € für Ehepaare).
Beachten sie bei ihrer Entscheidung für eine der Varianten der vermögenswirksamen Leistungen, dass bei einem prämiengeförderten Bausparvertrag das angesparte Guthaben nur für den Bau, Kauf oder die Renovierung ihres Eigenheims verwendet werden kann. Wenn sie das Geld für andere Zwecke verwenden möchten, muss die Wohnungsbauprämie zurückbezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre alt sind: Auch wenn die Wohnungsbauprämie nicht für die eigene wohnwirtschaftliche Nutzung verwendet wird, kann der Sparer in diesem Fall die Wohnungsbauprämie behalten.
Um die Wohnungsbauprämie zu erhalten, brauchen sie zunächst einen Bausparvertrag. Wenn der Vertrag ein Kalenderjahr Bestand hat, erhalten sie von ihrer Bausparkasse einen Antrag, mit dem sie ihren Anspruch auf Wohnungsbauprämie beim Finanzamt geltend machen können.
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