Sicherheit und Fonds

Gesetzliche Aspekte

Seit August 1998 gelten in der Bundesrepublik Deutschland neue Regelungen für die Sicherung von Kundengeldern - festgeschrieben im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG). Ziel ist es, über einen gesetzlich definierten Mindestschutz besonders Kleinanlegern hinreichende Sicherheit vor einem Verlust ihrer Ansprüche aus Wertpapiergeschäften zu gewährleisten.

Alle zugelassenen Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, sich der Entschädigungseinrichtung anzuschließen, so auch unsere Fondsdepotbanken (ebase, Fondsdepotbank, ...). Die Fondsdepotbanken verwaltet keine Kundengelder, sondern Fondsanteile, so dass durch die Art dieses Geschäfts eine Veruntreuung von Kundengeldern nicht möglich ist.

Die Kapitalanlagegesellschaft (KAG, Fondsgesellschaft) ist verpflichtet, ihr eigenes Vermögen getrennt vom Vermögen der Anleger in einem sogenannten Sondervermögen zu halten. Im Falle der Insolvenz einer KAG oder Fondsdepotbanken ist somit das Vermögen der Anleger nicht betroffen, sondern es ist weiterhin für den Anleger (Kunden) verfügbar.

Es besteht somit keine Gefahr für den Anleger, sein Geld zu verlieren. Die KAG wird vom Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen überwacht, so dass auch hier ein maximaler Schutz für den Anleger gewährleistet wird. Die Mitgliedschaft in der EDW ist somit eine gesetzliche Verpflichtung, für unsere Kunden aber nicht von Bedeutung.

Keine Willkür

Fonds müssen ihr Geld auf eine Mindestzahl von Wertpapieren verteilen: Bei Aktien- und Rentenfonds sind es 16 Titel, bei Immobilienfonds 10 Grundstücke. Oft zählt ein Fonds aber mehr als 100 Positionen. Das Ausfallrisiko ist so stark reduziert.

In den Anlagegrundsätzen eines Fonds ist geregelt, ob er überwiegend in Aktien, Renten oder Immobilien investiert und ob etwa der Anteil ausländischer Papiere beschränkt ist. Jeder Anleger hat beim Kauf eines Fonds Anspruch auf einen aktuellen Verkaufsprospekt und den letzten Jahres- und Halbjahresberichts.

Bei neuen Fonds prüft das Bundesaufsichtsamt Prospekt und Anlagekonzept. Erst danach erteilt es die Zulassung. Für ausländische Fonds gibt es zusätzliche Regelungen. Ausnahmen gelten für Fonds aus einem EU-Land: Die Zulassung im Heimatland bedeutet automatisch auch die für jedes EU-Land.

Sicherheit der Anlagegelder bei Depoteröffnung über AVL

Sie überweisen oder nutzen den Lasteinzug der jeweiligen Depotstelle. Überweisungen tätigen Sie direkt von Ihrer Hausbank zur entsprechenden Geschäftsbank Ihrer Depotstelle. AVL hat zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über Ihre Depots. AVL nimmt grundsätzlich keine Kundengelder entgegen.

Die Fondsgesellschaft ist Treuhänder ohne direkten Zugriff auf Ihr Kapital. Ihr Kapital wird von einer unabhängigen Depotbank auf einem Sperrkonto verwahrt. Neben der Kontoführung gibt die Depotbank neue Anteilscheine aus, nimmt sie zurück, ermittelt börsentäglich den Rücknahmepreis, berechnet laufende Verwaltungskosten und überwacht die Einhaltung des Investmentgesetzes und der Anlagegrundsätze. Das Bundesaufsichtsamt muss Auswahl und Wechsel der Depotbank genehmigen.

Ein Investmentfonds gilt als Sondervermögen, so dass selbst im Konkursfall der ausgebenden Fondsgesellschaft oder der Depotbank das Fondsvermögen nicht in die Konkursmasse eines der beiden Institute fällt. Zudem grenzen die strengen Investmentgesetze und die staatliche Aufsichtsbehörde das Risiko ein, dass mit dem Fondsvermögen etwas Unrechtmäßiges geschieht.

Investmentfonds unterliegen sehr weitreichenden Publizitätspflichten, so dass sich der Anleger anhand von Prospekten und weiterer Unterlagen ein genaues Bild seiner Anlagen machen kann.

18.011 Fonds



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