Auszahlung der Riester-Rente

Förderunschädliche Auszahlung der Riester-Rente

Die Riester-Rente wird als lebenslängliche Rente frühestens ab dem 60. (Vertragsabschluss ab 2012: 62. Lebensjahr), spätestens aber ab dem 67. Lebensjahr ausbezahlt und unterliegt in der Auszahlungsphase in voller Höhe dem dann geltenden persönlichen Steuersatz (nachgelagerte Besteuerung).

Möglich ist auch die einmalige Auszahlung von 30 Prozent des im Riester-Vertrag angesammelten Guthabens zum Rentenbeginn. Hierbei bleibt die staatliche Förderung unangetastet. In anderen Worten: Diese Form der Auszahlung ist förderunschädlich.

Auch die förderunschädliche Entnahme während der Ansparphase bei einer wohnwirtschaftlichen Verwendung (die Finanzierung oder Renovierung / Sanierung eines Eigenheims zur Alterssicherung) des ausgezahlten Guthabens ist möglich.

Zusätzlich besteht mit einem Wohn-Riester ("Eigenheimrente") die förderunschädliche Möglichkeit, die Finanzierung oder Renovierung / Sanierung eines Eigenheims zur Alterssicherung durchzuführen.

Falls der Riester-Sparer in der Einzahlungsphase keine Beiträge mehr aufbringen kann oder möchte, besteht die Option, den Riester-Vertrag beitragsfrei zu stellen. Damit ruht der Vertrag bis zur Auszahlungsphase und der Sparer behält die staatlichen Zulagen.

Weitere Optionen und Regeln zur Auszahlung der Riester-Rente

Wenn sie früher auf das durch den Riester-Vertrag angesparte Guthaben zugreifen oder sich im Renteneintrittsalter mehr als 30 Prozent von diesem Guthaben auszahlen lassen möchten, müssen Zulagen und Steuererstattungen zurückgezahlt werden. Von staatlicher Seite wird die private Altersvorsorge gefördert – andere Auszahlungsformen als die der lebenslangen Rente oder einer wohnwirtschaftlichen Entnahme sind deshalb "förderschädlich".

Vorteile der Riester-Rente trotz förderschädlicher Auszahlung

Vorteilhaft ist die Steuerbefreiung der Riester-Rente in der Ansparphase. Damit wird die Besteuerung zeitlich verschoben und es entsteht gegenüber üblichen Sparplänen oder anderen ungeförderten Anlageformen ein Zinseszinsvorteil.

Beim Riester-Vertrag kann sich das Guthaben zunächst unbesteuert besser vermehren. Die Rendite steigt also durch Zulagen und Steuererstattungen, auch wenn bei bestimmten Auszahlungsformen die staatliche Förderung zurückbezahlt werden muss.

Für die verschiedenen Formen der Riester-Rente gelten jeweils unterschiedliche Regelungen im Todesfall. Beim Riester-Fondssparplan gilt: Das noch zur Verfügung stehende Vermögen gehört zur Erbmasse. Bei Ehepaaren kann das restliche Kapital im Todesfall auf den Riester-Vertrag des Partners übertragen werden. Hat der Ehepartner in einem solchen Fall noch keinen Riester-Vertrag, kann ein Zulagenvertrag abgeschlossen werden.

Wenn der Versicherte in der Ansparphase eines Riester-Vertrags stirbt, gilt bei allen Formen der Riester-Rente: die Erben erhalten das angesparte Kapital, müssen aber die staatliche Förderung zurückbezahlen. Nur Ehepartner können alternativ das Guthaben ohne Verlust der staatlichen Förderung in eine eigene Riester-Rente fließen lassen.

Hat ein Riester-Sparer nur sehr wenig Kapital in seinem Riester-Vertrag angespart, kann das Guthaben als Einmalzahlung entnommen werden. Die staatlich gewährten Zulagen und Steuervorteile müssen in einem solchen Fall nicht zurückbezahlt werden. Zu beachten ist aber, dass auch diese Auszahlung der Einkommensteuer unterliegt.

2024 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei einer monatlichen Rente von 35,35 Euro. Dieser Wert wird vom Staat jährlich neu bestimmt. Liegt die monatliche Rente aus einem Riester-Vertrag darunter, kann die Abfindungsregelung in Anspruch genommen werden.

Verlegen sie als Riester-Sparer ihren Wohnsitz ins Ausland, bleiben aber innerhalb der Europäischen Union, wird die Riester-Rente ohne Abzüge ausbezahlt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 ist die Auszahlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union aber förderschädlich. Zulagen und Steuervorteile müssen zurückbezahlt werden.

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