Weichkosten bei Beteiligungen

Was sind Weichkosten bei Beteiligungen?

Mit dem Begriff Weichkosten werden die Kosten in der Investitionsphase einer Beteiligung bezeichnet. Die Angabe der Weichkosten erfolgt als Prozentzahl und gibt das Verhältnis zwischen den Weichkosten und dem gesamten Investitionsumfang und dem Eigenkapital der Beteiligung an. Das meist beim Kauf von Anteilen erhobene Aufgeld (Agio) gehört ebenfalls zu den Weichkosten.

Das richtige Verhältnis von Beteiligung und Weichkosten

Beteiligungen sind auf eine längerfristige Anlagedauer ausgelegt. Im Einzelnen hängt die Dauer der Anlage vom Wirtschaftsgut ab. Ein regulärer Börsenhandel, eine regelmäßige Festlegung des Anteilswerts oder auch eine Rückgabe an den Initiator ist durch die besonderen Eigenschaften der Beteiligung nicht möglich: Der Anleger ist an die Dauer der Laufzeit gebunden. Seit einiger Zeit hat sich aber ein „Zweitmarkt“ gebildet, auf dem zurückgegebene Beteiligungen gekauft und verkauft werden können.

Die Investition in eine Beteiligung zielt auf die jährliche Ausschüttung von Erträgen ab. Die Summe der Investitionen soll möglichst durch die Summe der Auszahlungen an den Investor übertroffen werden.

Rechtliche Grundlagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die errechneten Weichkosten im Prospekt einer Beteiligung vollständig und klar vermerkt sein müssen. In einem Urteil (AZ: II ZR 88/02) stellt der Bundesgerichtshof weiterhin fest, dass ein Prospekt fehlerhaft ist, wenn „nicht in der erforderlichen Klarheit über die so genannten ‚weichen Kosten‘ des Anlageobjekts“ informiert wurde. Außerdem muss das Verhältnis zwischen Weichkosten und den dafür erbrachten Leistungen angemessen sein (AZ: III ZR 359/02). Ein weiteres Urteil stellt fest, dass die im Verkaufsprospekt genannten Weichkosten zweckgebunden verwendet und dokumentiert werden müssen (AZ: II ZR 329/04).

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