Mitteilungen

DWS AGB-Änderung

In Rücksprache mit der DWS betrifft die AGB-Änderung bezüglich der Vertriebsfolgeprovisionen unter Punkt 14 (keine Weitergabe der Provisionen mehr an die DWS) nur Fremdfonds, jedoch nicht die DWS-eigenen Fonds. Daher muss die Änderung zwar bekannt gegeben werden, ist aber für Kunden mit DWS-eigenen Fonds im Depot nicht relevant.

Ziffer 8 regelt lediglich die Tatsache, dass die DWS keine Kundengelder außerhalb des DWS Depots verwahren darf, da die DWS selber keine Vollbank ist und somit kein Girokonto anbieten kann. Falls die DWS vom Anleger eine Gutschrift erhält, welche nicht in den vom Kunden gewünschten Fonds investiert werden kann, benötigt sie eine Möglichkeit, das Guthaben anzulegen. Dies erfolgt im Fonds Flexizins Plus und nur in den in Ziffer 8 genannten Konstellationen.

Diese AGB-Änderungen, insbesondere bezüglich der Vertriebsfolgeprovisionen, haben für Sie als AVL-Kunde keine Auswirkungen auf die Rückerstattung der Vertriebsprovisionen (Abschlusskosten).

Zu den Produkten der DWS

{"page_type":"other"}