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Depotübertrag aus dem Ausland - Neuregelung ab 2023

Die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erschweren ab 2023 einen Depotübertrag aus dem Ausland. Bisher konnten Depotinhaber steuerliche Auswirkungen durch eine elektronische Übermittlung der Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel aus dem Ausland in aller Regel vermeiden.

Neuregelung: Ab 2023 wird Nachweis erforderlich

"Die Anschaffungsdaten dürfen nur dann übernommen werden, wenn das abgebende ausländische Institut versichert, dass in den letzten 10 Jahren vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb (z. B. Stiftungsfall) mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat", so der nun aktuelle Wortlaut im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Wer keinen Nachweis erbringen kann, wird den Depotübertrag ab 2023 nur als Depotübertrag mit Gläubigerwechsel durchführen können. Die Folgen sind ein steuerwirksamer Übertrag aufgrund des fiktiven Verkaufs der Fondsanteile zum Zeitpunkt des Depotübertrages. Wer den Aufwand oder steuerliche Nachteile befürchtet, sollte daher jetzt handeln.

Bei Depotüberträgen, welche von einem ausländischen Institut kommen und deren Sitz sich nicht in der EU, des EWR oder in den Staaten/Gebieten Luxemburg, Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra, Curacao oder Sint Maarten befindet, findet grundsätzlich die Ersatzbemessungsgrundlage Anwendung. Die Möglichkeit einer Berichtigung besteht ausschließlich im Veranlagungsverfahren.

Mit der Thematik Depotüberträge hat sich bereits Anfang des Jahres 2022 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschäftigt. Aufgrund zahlreicher Verbraucherbeschwerden macht die BaFin zeitliche Vorgaben für die Bearbeitung von Depotüberträgen - ein Depotübertrag soll nicht länger als drei Wochen dauern.

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Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Die enthaltenen Information stellen keine steuerliche Beratung dar. Bei Fragen zum Steuerrecht wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt.

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