Am 19.12.2003 ist das Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossen worden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für den "Freistellungsauftrag für Kapitalerträge" wird ab dem 01.01.2004 wie folgt angepasst:
- für ledige Personen von EUR 1.601.- auf EUR 1.421.- gültig ab 01.01.2004
- für zusammen veranlagte Personen von EUR 3.202.- auf EUR 2.842.- gültig ab 01.01.2004
Dies bedeutet für die Kontoführung:
- Bei Konten mit FSA oberhalb der neuen Maximalbeträge wird der FSA auf den jeweils neuen Maximalbetrag angepasst
- Bei Konten mit FSA unterhalb der neuen Maximalbeträge wird keine Anpassung vorgenommen
5. Vermögensbildungsgesetz:
Künftig (erstmalig für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr 2004 angelegt werden) gilt für Investmentfonds
nur noch ein niedrigerer föderfähiger Maximalbetrag (alt: EUR 408,-, neu: EUR 400,- )
Der Prozentsatz der Arbeitnehmersparzulage für Investmentfonds ändert sich auch von bisher 20 % auf 18 % (alte Bundesländer) und von bisher 25 % auf 22 % (neue Bundesländer; der erhöhte Satz in den neuen Bundesländern gilt aber ohnehin nur noch für vermögenswirksame Leistungen, die bis zum 31.12.2004 angelegt werden).