Zinsabschlagsteuer
Spezielle Form der Kapitalertragsteuer. Von Zinsen aus verbrieften und nichtverbrieften Kapitalforderungen wird ein Zinsabschlag von 30%, bei Tafelgeschäften von 35% einbehalten. Er ist auf die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer anrechenbar. Im Rahmen eines Freistellungsauftrages für Kapitalerträge kann der Kunde jedoch im vorhinein die Aussetzung dieses Zinsabschlages bis zur maximalen Höhe des Freistellungsauftrages, mit Ausnahme der Tafelgeschäfte, bewirken.