Abschaffung Solidaritätszuschlag 2021

Über 35 Millionen Steuerzahler profitieren von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ wird für rund 90 Prozent der aktuellen Zahler der Solidaritätszuschlag ab 2021 vollständig abgeschafft.
Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags – auch oft nur als Soli bezeichnet – wird durch die Anhebung der Freigrenze erreicht. Die Freigrenze bestimmt die Höhe der Einkommensteuer, ab welcher ein Solidaritätszuschlag zu entrichten ist und ist im § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) geregelt. Diese Freigrenze wird ab dem Jahr 2021 auf 16.956 Euro bei einer Einzel- und 33.912 Euro bei einer Zusammenveranlagung angehoben.

Geminderte Soli-Belastung in der Milderungszone

Um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden, wurde eine sogenannte Milderungszone eingerichtet. Diese bewirkt, dass bei einem Überschreiten der Freigrenze der Soli lediglich schrittweise auf bis zu 5,5 Prozent festgesetzt wird. Somit wird ein kontinuierlicher Anstieg der Belastung aus Solidaritätszuschlag und Einkommensteuer sichergestellt.

Mehr Netto - wer profitiert von der weitgehenden Abschaffung des Solis?

Durch die weitgehende Soli-Abschaffung profitieren insbesondere Steuerzahlende bis zu einer mittleren Einkommenshöhe. Nach Einschätzung des Bundeskabinetts stärkt das in Folge höhere Nettoeinkommen auch die Binnenkonjunktur.1 Folgend drei Beispiele2:

+202 € Netto

Alleinstehender ohne Kinder (Erzieher) mit 31.200 € Bruttoeinkommen

+998 € Netto

Verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kinder (Facharbeiterin und Lehrer) mit 120.800 € Bruttoeinkommen

+565 € Netto

Verheiratete Doppelverdiener ohne Kinder (Pflegerin und Maurer) mit 74.400 € Bruttoeinkommen

Mit der Anhebung der Freigrenze und der Einrichtung der Milderungszone ab 2021 profitieren rund 96,5 Prozent der Steuerzahler, welche 2020 noch den Soli zur Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen müssen.
Bei 3,5 Prozent bzw. rund 1,3 Millionen steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ergibt sich aufgrund der Einkommenshöhe keine Entlastung. Weiter wird bei einem Einbehalt der Abgeltungsteuer weiterhin der Solidaritätszuschlag abgeführt. Begründet wird dies im Zuge einer „Kleinen Anfrage“ insbesondere mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent für private Kapitaleinkünfte und der Möglichkeit einer Günstigerprüfung, welche ggf. eine Erstattung des Solidaritätszuschlags bewirkt. In allen anderen Fällen (individueller Einkommensteuersatz ist höher) profitieren die Steuerpflichtigen von dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz.3 Auch auf die Körperschaftssteuer – was insbesondere die Gesellschaftsformen GmbH und AG betrifft – wird der Solidaritätszuschlag wie bisher erhoben.

Die weitgehende Abschaffung des Solis führt nach Berechnungen des Bundesministerium der Finanzen zu jährlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von ca. 10,9 Milliarden Euro. Eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags würde zu zusätzlichen 11 Milliarden Steuermindereinnahmen führen.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 als eine Finanzierungsquelle für die Kosten der deutschen Einheit eingeführt. Nachdem der Soli zuerst zeitlich befristet wurde, kam es 1995 zu einer unbefristeten Wiedereinführung. Der Zuschlagsatz wurde zum 1. Januar 1998 von 7,5 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt.
Der Solidaritätszuschlag ist nicht identisch - und somit abzugrenzen - mit dem Solidarpakt.

Solidaritätszuschlag für die eigene Vorsorge nutzen

35 Millionen Steuerzahler können ab 2021 den eingesparten Soli für die eigene finanzielle Vorsorge nutzen - und dies ohne an anderer Stelle etwas einsparen zu müssen. Ob Sie hierfür eine staatlich geförderte Altersvorsorge wie Riester und Rürup nutzen, eine flexible Vorsorge mit Fondssparplänen oder auch eine Kombination: Mit AVL können Sie Ihre Vorsorge einfach und günstig in die Tat umsetzen.

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