Riester-Rente und die Steuer

Wie wird die Riester-Rente besteuert?

Steuerliche Vorteile bietet die Riester-Rente durch die Steuerbefreiung in der Ansparphase. Damit fördert der Staat die private Vorsorge. Wird die Rente ausgezahlt, muss sie wie jedes andere Einkommen versteuert werden. Die Steuerersparnis in der Ansparphase macht einen Riester-Vertrag aber sogar dann empfehlenswert, wenn keine zusätzliche staatliche Förderung gewährt wird. Denn: Riestern bietet eine Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu vermeiden, die für alle Zinseinkünfte erhoben wird.

Ansparphase

Der steuerliche Vorteil, den die Riester-Rente bietet, besteht nicht nur für diejenigen, die Anspruch auf staatliche Förderung haben. Auch wer nicht förderberechtigt ist, kann von der nach Anspar- und Auszahlungsphase getrennten Besteuerung profitieren.

In der Ansparphase steigt mit den Einzahlungen der Wert der Rente. Dieses Mehr an Kapital wird nicht besteuert, wie etwa bei Sparkonten oder Gewinnen aus Aktienfonds. Für Riester-Sparer, die keine staatliche Förderung erhalten, bedeutet dies konkret, dass bis zum Beginn der Auszahlung der Rente keine Steuerbelastung erfolgt.

Besteuerung zum Auszahlungszeitpunkt

Mit ihrer nachgelagerten Besteuerung wird Riester-Rente zu einem interessanten Modell der Kapitalanlage und privaten Vorsorge: Dabei ist grundsätzlich entscheidend, ob die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr (ab 2012: 62. Lebensjahr) oder danach erfolgt.

Wird das das angesparte Guthaben eines Riester-Vertrags vor dem 60. Lebensjahr (Vertragsabschluss ab 2012: vor dem 62. Lebensjahr) ausbezahlt, bedeutet dies zunächst, dass die zuvor erhaltenen Steuererstattungen und staatlichen Zulagen zurückbezahlt werden müssen. Außerdem werden die Erträge abgeltungsteuerpflichtig.

Vorteilhaft bei dieser Variante ist die Möglichkeit, mit einer Riester-Rente langfristig steuerbegünstigt Kapital zu vermehren und somit eine höhere Rendite zu erzielen. Als Sparer profitieren sie also von den Erträgen, die das später zurückzuzahlende Geld für sie erwirtschaftet.

Neben der Auszahlung der Riester-Erträge als lebenslange Rente besteht die Möglichkeit zur Auszahlung von 30 Prozent des ersparten Kapitals beim Renteneintritt. Diese Einmalzahlung muss genauso wie die fortlaufenden Rentenauszahlungen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Durch das meist geringere Einkommen im Rentenalter ist die Besteuerung aber prozentual niedriger als in der Erwerbsphase.

Wenn sie als Sparer Kapital über der Fördergrenze von 2.100 Euro im Jahr in den Riester-Vertrag einzahlen (ungeförderte Überzahlungen, „Überfütterung“), können sie dieses ab zwölf Jahre nach Vertragsabschluss vollständig entnehmen und müssen die Gewinne nur zur Hälfte besteuern.

Diese Besonderheiten der Riester-Rente schaffen eine oft attraktive Alternative zu nicht staatlich geförderten Fondssparplänen.

Besteuerung im Rahmen von Wohn-Riester

Mit der Variante Wohn-Riester bietet sich außerdem die Möglichkeit, die Vorteile der Riester-Förderung zur Finanzierung ihres Eigenheims zu nutzen. Die Besteuerung dieser Eigenheimrente wird nach gesonderten steuerlichen Regelungen vorgenommen.

Da beim Wohn-Riester keine monatlichen Rentenzahlungen vorgenommen werden, wird ein »fiktives Wohnförderkonto« geführt. Die Verzinsung erfolgt fiktiv mit jährlich 2 Prozent. Sie haben in diesem Zusammenhang die Wahl der Einmalbesteuerung mit ihrem individuellem Steuersatz, wodurch Sie eine Ersparnis von 30 Prozent haben. Hierbei haben Sie jedoch auch die Verpflichtung, die Immobilie 20 Jahre zu halten.

Die zweite Wahlmöglichkeit ist die jährliche Besteuerung mit 100 Prozent zum individuellen Steuersatz bis zur Leibrente (85. Lebensjahr). Auf diesem Wohnförderkonto wird der dem Förderungskonto entnommene Kapitalbetrag für die Berechnung der Steuerschuld erfasst. Der Gesamtbetrag des Förderungskontos ist nach dem Renteneintritt zu versteuern.

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