FAQ

Fragen und Antworten zu AVL

Sie haben Fragen zu einer Depotstelle, einem Produkt oder insgesamt zu AVL und den Vorgängen? Dann sind Sie hier genau richtig. AVL stellt Ihnen in den FAQ die am häufigsten gestellten Fragen vor und gibt Ihnen direkt die passende Antwort dazu.

Rürup-Fondssparplan

Wenn Ihre Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind, werden diese zeitnah von AVL geprüft und an die Depotstelle weitergeleitet. Wenn Sie in Ihrer Discountvereinbarung eine E-Mail Adresse angeben, erhalten Sie von uns eine Information per E-Mail, sobald wir die Unterlagen an Ihre Depotstelle weiterleiten.

Sobald Ihr Depot oder Vertrag eröffnet wurde, erhalten Sie von Ihrer Depotstelle die Depot- oder Vertragsdaten und von AVL ein Begrüßungsanschreiben mit Ihrer AVL-Kundennummer und Ihrer Depotnummer.
Damit können Sie sich dann für den AVL Kundenlogin registrieren.

Sollten Ihre Antragsunterlagen fehlerhaft oder unvollständig sein, nimmt AVL zeitnah Kontakt mit Ihnen auf, um eine schnelle Depot- bzw. Vertragseröffnung sicherzustellen.

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Nein, für den Abschluss der Leibrente entstehen im Rürup-Fondssparplan keine Abschlusskosten. 

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Nein, Ansprüche aus einem Rürup-Fondssparplan können nicht übertragen werden. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung und Abfindung über die Leibrente und die Hinterbliebenenversorgung hinaus.

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Bei einem Rürup-Fondssparplan ist pro Person ein Höchstbetrag von 23.712,00 EUR jährlich (zusammenveranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner 47.424,00 EUR jährlich) im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig.

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Bei der DWS BasisRente Komfort stehen folgende Fonds zur Auswahl:

Stand 10.12.2020. Dies ist keine Anlageempfehlung. Alle Angaben ohne Gewähr.

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Auszahlungen aus einem Rürup-Fondssparplan erfolgen ausschließlich in Form einer lebenslangen Leibrente.

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Der Höchstbetrag für die steuerliche Förderung der Basisrente wurde zum 1. Januar 2021 erhöht. Für das Jahr 2022 können 94 Prozent der gezahlten Beiträge (Ledige bis 25.639 EUR p. a.; zusammen veranlagte Ehepaare / eingetragenen Lebenspartner bis 51.278 EUR p. a.) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bis zum Jahr 2025 steigt der Sonderausgabenabzug um jährlich 2 Prozentpunkte, sodass im Jahr 2025 dann 100 Prozent der gezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar sind.

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Als „sonstige Einkünfte“ unterliegen die Rentenleistungen bei einem Rürup-Fondssparplan der nachgelagerten Besteuerung zum geltenden persönlichen Steuersatz (gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) bei Renteneintritt. Ob und wieweit Vorsorgeaufwendungen in der Ansparphase tatsächlich steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind ist nicht relevant für die Besteuerung in der Auszahlungsphase.

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Für Rückerstattungen von Kickback Rabatten findet das Zuflussprinzip Anwendung. Dies bedeutet, dass die Rückerstattung in dem Jahr versteuert werden muss, in dem die Gutschrift erfolgt ist.

Eine Angabe in der Steurerklärung ist auch bei einer Reinvestition des Kickback Rabatts in den Vertrag erforderlich.

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Haben Sie noch Fragen?

Hotline

07151 604 59 30
Mo. - Fr. 08:00 - 20:00 Uhr,
Sa. 09:00 - 16:00 Uhr

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