Vorabpauschale berechnen

Was ist die Vorabpauschale?

Im Rahmen der Investmentsteuerreform, welche zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem die Vorabpauschale eingeführt. Der Gesetzgeber möchte mit der Reform die Besteuerung vereinfachen, die Berechnung der Steuerdaten nachvollziehbarer machen und die Prüfung der steuerlichen Fondserträge erleichtern. Weitere Ziele sind das Umsetzen europäischer Rechtsvorgaben aufgrund der erforderlichen Gleichstellung von in- und ausländischen Fonds sowie das Reduzieren von Anfälligkeiten zum steuerlichen Missbrauch wie beispielsweise Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäften.

Gewinne aus Fondsanlagen sollen im Zuge der Investmentsteuerreform kontinuierlich während der Haltedauer und nicht erst bei einer Veräußerung besteuert werden.
Die Vorabpauschale dient als Berechnungsgrundlage für die vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen der Fondsanlage. Die berechnete Vorabpauschale ist die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Die Vorabpauschale einfach im Video erklärt

Die Vorabpauschale war für viele Anleger bereits zum Jahresbeginn 2019 erstmals wirksam. Was die Vorabpauschale ist und wie sie funktioniert, erklärt Ihnen das Video von AVL.

Wie hoch ist die Vorabpauschale?

Die Höhe der Vorabpauschale ist maximal das Ergebnis des sogenannten Basisertrages.
Der Basisertrag errechnet sich aus dem von der Bundesbank veröffentlichten Basiszins, welcher mit dem Faktor 0,7 und dem Wert der Fondsanteile multipliziert wird.

Basisertrag = Wert der Fondsanteile * Basiszins * 0,7

Beispiele

Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro
Basiszins 2019: 0,52 %

Basisertrag = 10.000 Euro * 0,52 % * 0,7 = 36,40 Euro

Sollten die Fondsanteile eine geringere Wertentwicklung als der errechnete Basisertrag erwirtschaftet haben, so ist diese Wertsteigerung die zu versteuernde Vorabpauschale.

Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro
Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 10.500 Euro
Basisertrag: 36,40 Euro

Ausschüttung: 20 Euro

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen
Vorabpauschale = 36,40 Euro – 20,00 Euro = 16,40 Euro

Mit dieser Berechnungsmethode stellt das Finanzamt sicher, dass - unabhängig von einer Ausschüttung - eine Mindestbesteuerung stattfindet. Erstmals berechnet und besteuert wird die Vorabpauschale Anfang 2019 für das Kalenderjahr 2018. Für das Kalenderjahr 2019 erfolgt die Berechnung Anfang 2020.

Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro
Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 10.030 Euro
Basisertrag: 36,40 Euro

Die Vorabpauschale beträgt 30,00 Euro

Zeigen die Fondsanteile keine oder eine negative Wertentwicklung auf, so beträgt die Vorabpauschale 0,00 Euro. Ausschüttungen des vergangenen Kalenderjahres mindern den Basisertrag um die Höhe der Ausschüttung.

Vorabpauschale und Teilfreistellung

Neben Veräußerungsgewinnen und Ausschüttungen erfährt auch die Vorabpauschale je nach Fondsart gegebenenfalls eine steuerliche Teilfreistellung bis zu 80 Prozent.

Erhebung Vorabpauschale

Keine Erhebung der Vorabpauschale für 2021 und 2022

Aufgrund des negativen Basiszins für 2021 sowie 2022 wurde für diese Jahre keine Vorabpauschale erhoben.

Erhebung der Vorabpauschale für 2023

Der ermittelte Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2023 beträgt 2,55 Prozent.

Vorabpauschale (private Anleger)

2.550.726.375{"Aktienfonds":30,"Mischfonds":15,"Immobilienfonds Inland":60,"Immobilienfonds Ausland":80,"Sonstige Fonds":0}

Art des Fonds

Fondswert Anfang 2023

Ihre Angabe wurde an den maximalen Wert angepasstIhre Angabe wurde an den minimalen Wert angepasst

Fondswert Ende 2023

Ihre Angabe wurde an den maximalen Wert angepasstIhre Angabe wurde an den minimalen Wert angepasst

Ausschüttungen 2023

Ihre Angabe wurde an den maximalen Wert angepasstIhre Angabe wurde an den minimalen Wert angepasst
Berechnungsergebnis
  • Teilfreistellungsquote:  %

  • Basiszins für 2023:  %

  • Basisertrag:  €

  • Vorabpauschale:  €

  • Abgeführte Steuer gesamt:  €

Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag:  €

Alle Angaben ohne Gewähr.

Vorabpauschale (betriebliche Anleger)

2.550.75.5253.515{"Aktienfonds":{"private":30,"pg":{"income":60,"trade":30},"kg":{"income":80,"trade":40}},"Mischfonds":{"private":15,"pg":{"income":30,"trade":15},"kg":{"income":40,"trade":20}},"Immobilienfonds Inland":{"private":60,"pg":{"income":60,"trade":30},"kg":{"income":60,"trade":30}},"Immobilienfonds Ausland":{"private":80,"pg":{"income":80,"trade":40},"kg":{"income":80,"trade":40}},"Sonstige Fonds":{"private":0,"pg":{"income":0,"trade":0},"kg":{"income":0,"trade":0}}}

Art des Fonds

Art des betrieblichen Anlegers

Fondswert Anfang 2023

Ihre Angabe wurde an den maximalen Wert angepasstIhre Angabe wurde an den minimalen Wert angepasst

Fondswert Ende 2023

Ihre Angabe wurde an den maximalen Wert angepasstIhre Angabe wurde an den minimalen Wert angepasst

Gewerbesteuerhebesatz 2023

Ihre Angabe wurde an den maximalen Wert angepasstIhre Angabe wurde an den minimalen Wert angepasst

Einkommensteuersatz 2023

Ihre Angabe wurde an den maximalen Wert angepasstIhre Angabe wurde an den minimalen Wert angepasst

Ausschüttungen 2023

Ihre Angabe wurde an den maximalen Wert angepasstIhre Angabe wurde an den minimalen Wert angepasst
Berechnungsergebnis
  • Basiszins für 2023:  %

  • Basisertrag:  €

  • Vorabpauschale:  €

Abgeführte Steuer
  • Abgeführte Kapitalertragsteuer:  €

  • Abgeführter Solidaritätszuschlag:  €

  • Abgeführte Steuer gesamt:  €

Tatsächliche Steuer
  • Gewerbesteuer:  €

  • Körperschaftsteuer:  €

  • Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer:  €

  • Einkommensteuer:  €

  • Steuer insgesamt:  €

Alle Angaben ohne Gewähr.

Vorabpauschale - Besonderheiten für betriebliche Anleger

Grundsätzlich müssen betriebliche Anleger ihre Kapitalerträge als Betriebseinnahmen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz und dem örtlichen Gewerbesteuersatz versteuern. Bei GmbHs, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften erfolgt eine Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Je nach Fondskategorie und der Rechtsform des betrieblichen Anlegers gelten unterschiedliche Teilfreistellungssätze. Für die Gewerbesteuer finden jeweils die hälftigen Teilfreistellungssätze Anwendung.

Fondskategorie Kapitalgesellschaften
Körperschaftssteuer
Kapitalgesellschaften
Gewerbesteuer
Personengesellschaften
Einkommensteuer
Personengesellschaften
Gewerbesteuer
Aktienfonds 80 % 40 % 60 % 30 %
Mischfonds 40 % 20 % 30 % 15 %
Inländische
Immobilienfonds
60 % 30 % 60 % 30 %
Ausländische
Immobilienfonds
80 % 40 % 80 % 40 %

Betriebliche Anleger - Vorabpauschale in der Praxis:

In der Regel nehmen die Banken auch bei betrieblichen Kapitalerträgen einen Steuerabzug in Höhe von 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vor. Dabei werden die Teilfreistellungssätze für Privatkunden berücksichtigt.

Anders als beim privaten Kapitalanleger hat dieser Steuerabzug keinen abgeltenden Charakter (Stichwort Abgeltungsteuer), sondern wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer.

Die tatsächlichen Teilfreistellungen für betriebliche Anleger werden im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht.

TIPP: Freibeträge und Steuerfreistellung nutzen

Um eine Steuerbelastung zu vermeiden, empfehlen wir die Freistellungsbeträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Anpassung kann auch unterjährig erfolgen.

Mit einer vom Finanzamt ausgestellten und der Bank vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann der Steuerabzug vermieden werden. Die Beantragung einer NV-Bescheinigung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Kapitalerträge den maximal möglichen Freistellungsbetrag überschreiten und das jährliche Gesamteinkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.

Abführung der Steuern auf die Vorabpauschale

Sollte es der Fall sein, dass weder

vorliegt, dann verwenden die Partnerbanken von AVL verschiedene Bezahlwege und Bezahl­möglichkeiten für die fällige Abgeltungsteuer auf die noch nicht freigestellte Vorabpauschale.

Wie die Depotstellen dabei vorgehen, haben wir Ihnen in folgender Tabelle zusammengestellt:

Partnerbank / DepotstelleBezahlung der Steuer auf die Vorabpauschale
Logo comdirectEinzug vom Verrechnungskonto mit Nutzung eines ggf. vorhandenen Kreditrahmens
Logo DABEinzug vom Verrechnungskonto mit Nutzung eines ggf. vorhandenen Kreditrahmens
Information und Fristsetzung von 10 Tagen zur Bereitstellung einer ausreichenden Liquidität
Logo MorgenFundVerkauf von Anteilen des entsprechenden Investmentfonds
Information und Bitte zur Bereitstellung einer ausreichenden Liquidität
Logo FNZVerkauf von Anteilen des entsprechenden Investmentfonds
Einzug vom Konto flex
Logo FFBAlle Depotvarianten mit Abwicklungskonto: Einzug vom Abwicklungskonto
Alle Depotvarianten ohne Abwicklungskonto: Verkauf Anteile aus Investmentfonds

Ausnahme: Passivdepot - Abbuchung vom Referenzkonto, um „Alt-Bestände“ zu schützen
Logo Fondsdepot BankVerkauf von Anteilen des entsprechenden Investmentfonds
Ist ein Verkauf nicht möglich, erfolgt der Einzug vom Geldkonto oder Referenzkonto
Ist ein Einzug nicht möglich, dann Information und Fristsetzung von 14 Tagen zur Bereitstellung einer ausreichenden Liquidität

Hinweis: Falls die Steuerbelastung nicht möglich ist, erfolgt eine Meldung an die Finanzbehörde

Auswirkungen der Vorabpauschale bei einem Verkauf

Sämtliche Vorabpauschalen, welche während der Haltedauer angesetzt wurden, werden bei einem Verkauf steuermindernd angerechnet. Somit wird die Doppelbesteuerung eines Veräußerungserlöses vermieden.

Häufige Fragen & Antworten zur Vorabpauschale

Die Vorabpauschale wird anteilig berechnet, wenn Fondsanteile regelmäßig in einem Sparplan oder erst im Laufe eines Jahres gekauft werden.
Die Vorabpauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum vorangeht.

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Nein, sie kann nicht negativ werden. Wenn der Basisertrag niedriger ist, als die Ausschüttung, wird die Vorabpauschale zwar rechnerisch negativ, es entsteht jedoch in diesem Fall keine Vorabpauschale. Lediglich die Ausschüttung muss dann versteuert werden.

War diese FAQ hilfreich?

Ja, die ausschüttungsgleichen Erträge bei nicht vollständig ausschüttenden bzw. thesaurierenden Fonds werden durch die Vorabpauschale ersetzt.

War diese FAQ hilfreich?

Ja, denn es erfolgt beim Verkauf eine Verrechnung der bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn.

War diese FAQ hilfreich?

Für bestimmte Erträge erfolgt bei Investmentfonds eine zusätzliche Belastung der Körperschaftssteuer auf der Fondsebene. Man spricht von einer "Teilfreistellung", da diese zusätzliche Vorbelastung durch teilweise steuerliche Freistellungen der Ausschüttungen, der Vorabpauschale sowie Veräußerungsgewinnen ausgeglichen wird. Abhängig ist die Teilfreistellung vom Steuerstatus des Anlegers und der Fondskategorie.

Die Teilfreistellung beträgt für Privatanleger:

  • bei Aktienfonds 30 Prozent (mind. 51 Prozent Aktienanteil)
  • bei Mischfonds 15 Prozent (mind. 25 Prozent Aktienanteil)
  • bei Immobilienfonds 60 Prozent (mind 51 Prozent in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
  • bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt 80 Prozent (mind. 51 Prozent in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)

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Auf der Grundlage der Anlagepolitik des Fonds erfolgt die Zuordnung zu einer Fondskategorie. Die Fondsgesellschaft teilt die Qualifizierung des Fonds mit (z.b Immobilienfonds oder Aktienfonds). In den Anlagebedingungen des Fonds wird diese Qualifizierung ausgewiesen.

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Ja. Die Reform betrifft auch ETF.

Bitte beachten Sie, dass bei reinen swapbasierten ETF – sogenannten fully funded Swaps – keine steuerliche Teilfreistellung erfolgt.

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Die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds liefert das Investmentsteuergesetz (InvStG), welches mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine grundlegende Reform erfuhr.
Dieses Bundesgesetz hat den Ursprung im "Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)" vom 15. Dezember 2003: Zum PDF

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Ja, die verrechneten Vorabpauschalen können zu einem Verlust führen bzw. ein bereits vorhandener Verlust kann erhöht werden.

Hintergrund: Um eine doppelte Besteuerung auszuschließen, werden nach § 19 Absatz 1 Satz 3 InvStG die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vom Gewinn abgezogen.
Bezahlte Vorabpauschalen können somit nicht nur ein Gewinn mindern, sondern gegebenenfalls auch zu einem steuerwirksamen Verlust führen. Ein bereits vorhandener Verlust wird durch angesetzte Vorabpauschalen erhöht.

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