Mitteilungen

Investmentbesteuerung: Die Rückkehr der Vorabpauschale zum Jahreswechsel 2023 / 2024

Mit steigenden Zinsen rückt eine Regelung der Investmentbesteuerung wieder in den Fokus, die während der Niedrigzinsphase in den Hintergrund gerückt war: die Vorabpauschale. Diese pauschale Steuer wird ab 2019 auf Buch-Gewinne aus Kursgewinnen von Investmentfonds erhoben. Aufgrund des historisch niedrigen Zinsumfeldes lag diese Vorabpauschale in den letzten Jahren bei null Euro. Mit dem Anstieg des Basiszinssatzes gewinnt die Vorabpauschale für Fondsanleger jedoch wieder an Bedeutung.

Bei der Vorabpauschale handelt es sich nicht um eine zusätzliche Steuer, sondern um eine Vorauszahlung auf zukünftig realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen. Diese Vorauszahlung wird beim späteren Verkauf der Anteile auf die Abgeltungsteuer angerechnet. Anleger treten also in Vorleistung für eine Steuer, die erst beim Verkauf ihrer Wertpapiere fällig wird. Dies hat den Vorteil, dass sich seine spätere Steuerlast verringert.

Die Höhe der Vorabpauschale richtet sich nach einer risikolosen Marktrendite. Für das Jahr 2023 beträgt dieser maßgebliche Basiszinssatz 2,55 Prozent. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der Teilfreistellungsregelung, um eine Doppelbelastung mit Ertragsteuern zu vermeiden. Die Teilfreistellung variiert je nach Fondsart: Aktienfonds sind zu 30 Prozent freigestellt, Mischfonds zu 15 Prozent, Immobilienfonds zu 60 Prozent und ausländische Immobilienfonds sogar zu 80 Prozent.

Die Vorabpauschale für das Jahr 2023 gilt dem Anleger am 2. Januar 2024 als zugeflossen und wird zu diesem Zeitpunkt versteuert. Bei späteren Veräußerungsverlusten erfolgt keine Steuererstattung, sondern eine Erhöhung des Veräußerungsverlustes um die fiktiv versteuerten Gewinne.

Investmentfonds und Steuern

Alle Angaben ohne Gewähr.

{"page_type":"other"}